Country-by-Country-Reporting für Unternehmen des Rohstoffsektors

aktualisiert am 31. Mai 2019

 

Für bestimmte Unternehmen der Rohstoffindustrie bestehen aufgrund der EU-Bilanzrichtlinie spezielle Berichtspflichten. Sie sind dazu verpflichtet, über Zahlungen an staatliche Stellen zu berichten. Damit soll der Korruption in rohstoffreichen Ländern entgegengewirkt werden.
 
 
Die Europäische Union folgte mit ihren Maßnahmen dem US-amerikanischen Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act von 2010. Die Vorgabe der EU wurde vom deutschen Gesetzgeber im Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in deutsches Recht überführt und ist für nach dem 23. Juli 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Dritten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB (§§ 341q ff. HGB). Die länderbezogene Berichterstattung gilt für Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig sind. Mit der Berichterstattung über Zahlungen der Unternehmen an staatliche Stellen soll Korruption und anderen Missständen in rohstoffreichen Ländern begegnet werden. Weiterhin soll erkennbar werden, ob sich Wertschöpfungsanteil und Steuerlast pro Land entsprechen und die Unternehmen einer in diesem Sinne gerechten Besteuerung unterliegen.
 

 

Wer hat zu berichten?

Von der Berichtspflicht grundsätzlich betroffen sind Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben. Für die Berichterstattung relevant sind Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen und bestimmten anderen Stoffen. Allerdings gilt dies nur für große Kapitalgesellschaften und Personenhandels­gesellschaften im Sinne des § 264a HGB sowie größenunabhängig für kapitalmarktorientierte Gesellschaften (§ 267 Abs. 3 S. 2 HGB).
 

Berichtsinstrumente: Zahlungsbericht und Konzernzahlungsbericht

Die berichtspflichtigen Gesellschaften haben jährlich einen Zahlungsbericht aufzustellen und diesen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. Konzernrechnungs­legungspflichtige Unternehmen haben einen Konzernzahlungsbericht aufzustellen, sofern sie nicht zugleich ein Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder im EWR sind. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernzahlungsberichts besteht bereits dann, wenn nur eines der Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie tätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibt. Ist eine Gesellschaft in einen von ihr oder einem anderen Unternehmen mit Sitz in der EU oder im EWR erstellten Konzernzahlungsbericht oder in eine gleichwertige Berichterstattung nach den Vorschriften eines Drittstaats (insbesondere USA) einbezogen, ist sie von der Pflicht zur Erstellung eines Zahlungsberichts befreit. In diesem Fall hat sie im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und wo dieser erhältlich ist. Der Zahlungsbericht bzw. Konzernzahlungsbericht unterliegt nicht der Prüfung durch den Abschlussprüfer.
 

Worüber ist zu berichten?

Zu berichten ist über Zahlungen von über 100.000 Euro in Form von Geld- oder Sachleistungen an staatliche Stellen, wenn sie auf einem der folgenden Gründe beruhen (§ 341r Nr. 3 Buchst. a bis g HGB):
  • Produktionszahlungsansprüche,
  • Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften erhoben werden (mit Ausnahme von Verbrauchs-, Umsatz- und Lohnsteuern),
  • Nutzungsentgelte,
  • Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen,
  • Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni,
  • Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen sowie
  • Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
 
Dabei sind verbundene Zahlungen wie etwa die Mietzahlungen innerhalb eines Jahres zusammen zu rechnen. Auch wenn keine Zahlungen an staatliche Stellen geleistet wurden, hat ein berichtspflichtiges Unternehmen einen Zahlungsbericht bzw. Konzernzahlungsbericht zu erstatten und anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie ausgeführt oder Holzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde, ohne dass Zahlungen geleistet wurden (Negativberichterstattung).
 

Wie ist der Zahlungsbericht zu gliedern?

Für den Zahlungsbericht sind die Gliederungsebenen „Staat”, „staatliche Stelle”, und sofern an eine Stelle für mehr als ein Projekt gezahlt wird, „Projekt” vorgesehen. Eine Aufgliederung nach unterschiedlichen Rohstoffen oder Mineralgewinnung bzw. Holzeinschlag ist nicht erforderlich. Anzugeben ist für jede staatliche Stelle sowie ggf. ergänzend auf Projektebene der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen sowie eine Aufgliederung nach den oben genannten Zahlungsgründen.
 

Besonderheiten des Konzernzahlungsberichts

Im Konzernzahlungsbericht müssen – in konsolidierter Form – entsprechende Angaben wie im Zahlungsbericht gemacht werden. Hierzu ist eine entsprechende konzernweite Berichtsstruktur, ggf. bis auf Projektebene, einzurichten. Die Datenerhebung hierfür erfolgt zweckmäßigerweise im Rahmen der Erstellung der „reporting packages” für den Konzernabschluss. Ggf. kann es sich empfehlen, die Angaben der Tochterunternehmen freiwillig durch den Teilbereichsprüfer im Rahmen der Konzernabschlussprüfung prüfen zu lassen. Wenn für ein Tochterunternehmen das Wahlrecht zur Nichteinbeziehung in den Konzernabschluss wegen erheblicher und andauernder Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens, wegen unverhältnismäßigen Kosten oder Verzögerungen oder wegen Weiterveräußerungsabsicht ausgeübt wird, braucht dieses Unternehmen auch nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen werden.
 

Kontakt

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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