Die Digitalisierung der Geschäftsprozesse schreitet stetig voran, viele Unternehmen planen die Einführung einer Lösung zur elektronischen Belegarchivierung oder haben diese bereits im Einsatz. Egal ob bereits eingeführt oder noch nicht, Sie sollten die Prüfung von Archivsystemen auf jeden Fall direkt berücksichtigen.Spätestens nach einer erfolgreichen Implementierung der Archivierungslösung steht man vor wichtigen Fragestellungen:
Einen Rahmen hierfür hat das Bundesministerium der Finanzen mit den GoBD veröffentlicht.Hierin ist umfangreich geregelt, welche Vorgaben zu beachten sind und welche Voraussetzungen gelten, um elektronische Belege zu verarbeiten und zu sichern sowie Papierbelege zu digitalisieren. Wichtig ist vor allem die Nachvollziehbarkeit der gesamten Abläufe.Die GoBD sehen ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Buchführung verworfen wird, wenn sie nicht nachvollziehbar ist. Die Nachvollziehbarkeit kann bei einem Massengeschäft von Eingangsrechnungen sehr schnell verloren gehen.
Zentraler Bestandteil dieses Digitalisierungsprozesses ist die Verfahrensdokumentation. In dieser müssen die Prozesse, Mitarbeiter, die IT-Infrastruktur sowie die Archivierung und Verfügbarkeit der Daten beschrieben sein.Zusätzlich ist es wichtig, die Prozesse so auszugestalten, dass Belege vollständig und richtig archiviert werden. Hierzu gehören u.a. auch Themen wie die Notwendigkeit von farbigen Scans oder die AGBs auf den Rückseiten von Rechnungen.Die IT-Umgebung muss sicherstellen, dass die Belege während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungspflicht verfügbar sind. Hierzu zählen Maßnahmen wie der Schutz gegen Änderungen und Manipulationen aber auch ein Notfall- und Wiederherstellungskonzept, sollte es einmal zu einem ernsthaften Zwischenfall in der IT kommen.
Im Nachgang erhalten Sie konkrete, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlungen.
Für steuerliche Zwecke sind die Unterlagen und Belege der Buchführung in vollem Umfang aufbewahrungspflichtig. Sind die Dokumente dem Unternehmen elektronisch zugegangen oder dort entstanden, so sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Fristablauf nicht gelöscht werden. Dies muss, nach den gesetzlich geltenden Anforderungen, im Rahmen der elektronischen Archivierung sichergestellt werden. Durch eine Zertifizierung nach IDW RS FAIT 3 erlangen Sie die Bestätigung der Revisionssicherheit Ihres Archivs und Ihrer Arbeitsabläufe.Sichern Sie sich so rechtssicher gegen die Risiken von Beanstandungen bei Betriebsprüfungen ab!
Jürgen Schwestka
Diplom-Kaufmann, CISA, Zertifizierter IT-Sicherheitsbeauftragter, Zertifizierter IT-Security-Auditor, IT-Auditor IDW, Zertifizierter Business Continuity Manager
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